Im Leistungsfall
Wenn es ernst wird, soll niemand erst die Bedingungen durchsuchen müssen. Diese Seite fasst zusammen, was zu tun ist, welche Nachweise gebraucht werden, welche Fristen gelten – und was die Versicherung ihrerseits schuldet.
Reha-Management startet schon bei einem zu erwartenden GdB von 50
Checkliste für den Leistungsfall
Zum Abhaken, in der Reihenfolge, in der es üblicherweise gebraucht wird:
- Schwerbehindertenausweis bei der zuständigen Stelle beantragen – oder vorliegende ärztliche Berichte, Diagnosen und Atteste einreichen.
- Ausstellung des Schwerbehindertenausweises der Versicherung möglichst bald anzeigen.
- Meldeblatt wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden, geforderte sachdienliche Auskünfte ebenso erteilen.
- Auskunftsweg wählen: Stellen von der Schweigepflicht entbinden – oder die Auskünfte selbst einholen und zur Verfügung stellen.
- Reha-Management ansprechen, sobald ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zu erwarten ist – die endgültige Feststellung muss dafür nicht vorliegen.
- Zu einer von der Versicherung veranlassten ärztlichen Untersuchung gehen; die notwendigen Kosten einschließlich Verdienstausfall trägt die Versicherung.
- Unterlagen vollständig halten – erst mit dem vollständigen Eingang beginnen die Fristen für die Entscheidung.
- Herabsetzung des Grades der Behinderung auf unter 50 innerhalb eines Monats mitteilen.
- Umstände, die zu einer Neubemessung der Invalidität führen können, unverzüglich anzeigen.
- Unfalltod innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis melden.
- Tod während einer laufenden, nicht unfallbedingten Rentenzahlung innerhalb von drei Monaten mitteilen.
- Angeforderte Lebensbescheinigungen unverzüglich übersenden, damit die Rentenzahlung nicht ruht.
Der Ablauf im Einzelnen
Den Versicherungsfall anzeigen
Bestehen bei der versicherten Person Gesundheitsstörungen, die zu einer Invalidität führen können, sollten Sie bei der für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständigen Stelle einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Liegt kein Ausweis vor und wurde auch keiner beantragt, können stattdessen der Versicherung vorliegende ärztliche Berichte, Diagnosen und Atteste zur Prüfung der Invalidität eingereicht werden.
Wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sollten Sie das der Versicherung möglichst bald anzeigen. Der Zeitpunkt lohnt sich: Als Eintritt der Invalidität gilt bei diesem Weg der Tag, an dem der Antrag, der letztlich unmittelbar zur Feststellung führte, bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Beim Weg über ärztliche Unterlagen ist es der Tag, an dem der Versicherung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Nachweise und Auskünfte
Ein von der Versicherung übermitteltes Meldeblatt müssen Sie wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden; darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen Sie in gleicher Weise erteilen.
Für die Prüfung der Leistungspflicht werden Auskünfte von behandelnden Ärzten, anderen Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden – insbesondere der für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständigen Stelle –, Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten und Pflegeheimen sowie vom Dienstleister des Reha-Managements benötigt.
Dafür stehen zwei Wege offen: Entweder willigt die versicherte Person – ab dem vollendeten 16. Lebensjahr selbst, sonst ihr gesetzlicher Vertreter – ein, dass diese Stellen die Auskünfte direkt erteilen, und entbindet sie von der Schweigepflicht. Oder die versicherte Person beziehungsweise ihr gesetzlicher Vertreter holt die Auskünfte selbst ein und stellt sie der Versicherung zur Verfügung.
Ärztliche Untersuchung
Beauftragt die Versicherung Ärzte mit der Prüfung, ob ein Grad der Behinderung vorliegt, muss sich die versicherte Person von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt die Versicherung.
Reha-Management: läuft parallel an
Das Reha-Management wartet nicht auf die endgültige Feststellung. Ist auf Basis der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zu erwarten, entsteht bereits der Anspruch auf die Rehabilitations-Management-Serviceleistungen.
Übernommen werden ausschließlich die für die medizinisch-berufskundliche Beratungstätigkeit anfallenden Kosten, und zwar bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall; die Kosten aus der Durchführung der empfohlenen Maßnahmen gehören nicht dazu. Erbracht werden die Serviceleistungen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.
Wichtig für die Nerven: Mit der Erbringung dieser Serviceleistungen ist keine Anerkennung der Leistungspflicht verbunden – umgekehrt trägt die Versicherung die Kosten für bereits erbrachte Reha-Management-Leistungen in jedem Fall.
Entscheidung und Fristen
Die Versicherung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt.
Diese Fristen beginnen mit dem vollständigen Eingang von Meldeblatt sowie Schweigepflichtentbindung und allen erforderlichen Auskünften. Beim Invaliditätsanspruch beginnt die Frist erst, wenn zusätzlich Schwerbehindertenausweis und Bescheid oder entsprechende ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden. Vollständigkeit ist damit der wirksamste Hebel, den Sie selbst in der Hand haben.
Ist der Anspruch anerkannt oder hat man sich über Grund und Höhe geeinigt, wird innerhalb von zwei Wochen geleistet beziehungsweise die Rentenzahlung begonnen. Einen Anspruch auf Zahlung von Vorschüssen sehen die Bedingungen nicht vor.
Auszahlung
Die Rente wird rückwirkend ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist, und danach monatlich im Voraus. Zusätzlich wird einmalig eine Kapitalleistung in Höhe des 24-fachen des vereinbarten Monatsrentenbetrages gezahlt.
Sobald Anspruch auf die Rentenleistung besteht, endet für diese Person die Pflicht zur Beitragszahlung für die Dauer des Leistungsbezugs. Endet der Leistungsbezug, tritt die Beitragspflicht wieder in Kraft.
Nachprüfung während der Rente
Die Versicherung darf den Fortbestand der Invalidität mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 überprüfen – erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geltendmachung und danach jeweils zwei Jahre nach dem letzten Nachweis. Liegt ein gültiger Schwerbehindertenausweis vor, gilt der dort ausgewiesene Grad; sonst kann die Überprüfung anhand aktueller ärztlicher Unterlagen erfolgen.
Zwei Punkte gehören dazu: Die Rentenzahlung ruht, wenn der Fortbestand der Invalidität nicht mehr nachgewiesen wird. Und die Versicherung darf Lebensbescheinigungen anfordern – werden sie nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Wenn doch einmal etwas versäumt wird
Wird eine dieser Mitwirkungspflichten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Wird sie grob fahrlässig verletzt, darf die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden.
Dazu gehören aber vier Klauseln, die den Schutz ausdrücklich erhalten: wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben; wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde; wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war; und wenn es die Versicherung unterlassen hatte, Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Auf die fehlende Ursächlichkeit kann sich allerdings nicht berufen, wer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Ausführlich erzählt steht derselbe Weg im Ratgeber: Der Ablauf im Leistungsfall Schritt für Schritt.
Sie müssen das nicht allein sortieren
Rufen Sie uns an, bevor eine Frist läuft. Wir gehen die Unterlagen mit Ihnen durch und klären, was als Nächstes gebraucht wird.
- Luka Hartmann0155 65406428[email protected]
- Miguel Groth0211 54255480[email protected]
BarmeniaGothaer, Derendorfer Allee 33, 40476 Düsseldorf
Grundlage: Versicherungsbedingungen KISS (PDF)
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