Ratgeber

Die Gesundheitsfragen beim Antrag – worauf es ankommt

6 Min. Lesezeit

Sorgfältig ausgefüllt ist der Antrag schnell erledigt. Was die vorvertragliche Anzeigepflicht verlangt, wer antworten muss und ab wann der Schutz greift.

Warum überhaupt gefragt wird

Am Anfang eines KISS-Vertrages stehen Fragen zur Gesundheit des Kindes. Sie sind kein Misstrauensbeweis, sondern die Grundlage dafür, dass die Versicherung überhaupt einschätzen kann, welchen Vertrag sie anbietet. Die Bedingungen nennen das die vorvertragliche Anzeigepflicht.

Der Maßstab ist eng gefasst und damit gut überschaubar: Anzuzeigen sind alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen die BarmeniaGothaer in Textform gefragt hat und die für ihren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Gefahrerheblich sind dabei die Umstände, die geeignet sind, auf diesen Entschluss Einfluss auszuüben.

Praktisch heißt das: Es geht um die gestellten Fragen – vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Wer unsicher ist, ob etwas dazugehört, fragt am besten nach, statt zu schätzen.

Wer antworten muss – und bis wann

Der Zeitrahmen ist klar abgesteckt. Anzuzeigen ist bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Die Pflicht reicht aber noch etwas weiter: Sie gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform gestellt werden.

Und sie betrifft nicht nur den Versicherungsnehmer. Soll eine andere Person versichert werden – bei KISS also das Kind –, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.

Ein weiterer Punkt betrifft die Vermittlung: Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser einen gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt.

Ein Sonderfall: bereits bestehende Invalidität

Eine Grenze steht nicht bei den Anzeigepflichten, sondern weiter vorn in den Bedingungen – und sie ist wichtig genug, um sie zu kennen. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, bei denen bereits bei Antragstellung eine Invalidität im Sinne der Bedingungen bestand, also ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.

Wird eine schon vor Beginn der Versicherung bestehende Invalidität erst während der Wirksamkeit der Absicherung festgestellt, erlischt diese rückwirkend ab Beginn. Bereits hierfür gezahlte Beiträge werden zurückgezahlt.

Der Grund dafür liegt in der Natur der Sache: KISS versichert die während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Invalidität. Für Familien bedeutet das vor allem, dass ein früher Abschluss und ein sorgfältig ausgefüllter Antrag zusammengehören.

Was passiert, wenn Angaben fehlen

Die Bedingungen beschreiben auch, was gilt, wenn Angaben unvollständig oder unrichtig waren. Das klingt zunächst nach Paragrafen, enthält aber ebenso viele Schutzregeln zugunsten der Kundinnen und Kunden.

Grundsätzlich berechtigen unvollständige und unrichtige Angaben zu gefahrerheblichen Umständen die Versicherung zum Rücktritt. Das gilt jedoch nur, wenn sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat, und das Rücktrittsrecht ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend zu machen. Es besteht nicht, wenn die Versicherung den Umstand kannte – und auch nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig waren.

War der Rücktritt aus diesem Grund ausgeschlossen, kann die Versicherung den Vertrag stattdessen mit einer Frist von einem Monat kündigen. Hätte sie den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen, allerdings zu anderen Bedingungen, werden diese anderen Bedingungen auf ihr Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil (Vertragsanpassung). Erhöht sich dadurch der Beitrag um mehr als 10 % oder wird die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos in Textform kündigen.

Für all das gibt es ein Ende: Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können sie auch danach noch geltend gemacht werden. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre; unberührt bleibt außerdem das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Die Berufsliste: ein Punkt für später

Beim Antrag für ein Kind spielt sie noch keine Rolle, für die Zukunft ist sie aber gut zu wissen: Die Bedingungen führen eine Liste von Berufstätigkeiten und Beschäftigungen auf, deren Ausübung nicht versicherbar ist – genannt sind unter anderem Berufs- und Zeitsoldaten, Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler, Piloten, Rennfahrer, Stuntmen oder Sprengpersonal.

Die Folge ist eindeutig geregelt: Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person eine solche Tätigkeit aufnimmt und damit nicht mehr versicherbar ist; gleichzeitig erlischt die Versicherung. Weil KISS bis zum 30. Lebensjahr laufen kann, lohnt es sich, diesen Punkt im Hinterkopf zu behalten, wenn die Berufswahl ansteht.

Ab wann der Schutz greift

Zum Schluss die Frage, die Eltern beim Antrag am meisten interessiert. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Fällig wird dieser Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins.

Damit gelten genau zwei Voraussetzungen: der Zeitpunkt im Versicherungsschein und die rechtzeitige Zahlung. Zahlen Sie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist – das gilt allerdings nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

Ein Antrag ist bereits ab der 6. Lebenswoche und bis zum Alter von 17 Jahren möglich – durch Eltern, Großeltern oder Paten. Welche Fragen im konkreten Fall gestellt werden, klären Sie am besten im Gespräch; Ihre persönlichen Ansprechpartner gehen den Antrag gemeinsam mit Ihnen durch.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss ich Angaben machen, nach denen nicht gefragt wurde?

Die Anzeigepflicht bezieht sich auf die Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen in Textform gefragt wurde und die für den Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Auch Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform gestellt werden, sind zu beantworten.

Was gilt, wenn versehentlich etwas fehlt?

Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht wurden. In diesem Fall kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt oder rückwirkend angepasst werden; bei mehr als 10 % Beitragserhöhung oder einem Ausschluss steht Ihnen ein fristloses Kündigungsrecht zu.

Ab wann besteht der Versicherungsschutz?

Er beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird. Fällig ist dieser unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins.

Grundlage: Versicherungsbedingungen KISS (PDF)

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